Gesetze / TSE-Überwachungsverordnung
TSEÜberwV 2001§ 3 Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde
Stand: 10.06.2019
Unbeschadet der TSE-Vorsorgeverordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie abweichend von Artikel 12 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 10 bis 20, 23 bis 25 und 29 sowie Absatz 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, unberührt.
Änderungsverlauf
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21.04.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I 615)
BGBl. 2015 I S. 615
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17.04.2014 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 17. April 2014 (BGBl. I 388)
BGBl. 2014 I S. 388
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